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title: "Abgeltungsteuer Rechner"
description: "Berechnen Sie Ihre Abgeltungsteuer auf Aktiengewinne, Dividenden und ETF-Erträge. Mit Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sparerpauschbetrag. Sofortergebnis."
canonical: "https://investboard.de/rechner/abgeltungssteuer"
language: "de"
modified: "2026-08-02"
author: "Investboard"
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# Abgeltungsteuer Rechner

Berechnen Sie Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge.

## Wie wird die Abgeltungsteuer berechnet?

Die **Abgeltungsteuer** (§ 32d EStG) ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge. Sie besteht aus bis zu drei Komponenten, die zusammen die effektive Steuerbelastung ergeben.

### Die drei Steuerkomponenten

**1. Kapitalertragsteuer (KAP): 25 %**

Der Sockelbetrag beträgt 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Die Bank führt diese Steuer automatisch ans Finanzamt ab.

**2. Solidaritätszuschlag (SolZ): 5,5 % auf die KAP**

Der Solidaritätszuschlag wird nicht auf den Kapitalertrag, sondern auf die Kapitalertragsteuer erhoben.

### Solidaritätszuschlag

```text
SolZ = KAP × 5,5 %

{"     "}= Kapitalertrag × 25 % × 5,5 %

{"     "}= Kapitalertrag × 1,375 %
```

Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung damit **26,375 %**.

**3. Kirchensteuer (KiSt): optional, 8 % oder 9 %**

Kirchensteuerpflichtige Anleger zahlen zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Der Satz beträgt:

- **8 %** in Bayern und Baden-Württemberg
- **9 %** in allen anderen Bundesländern

### Die Kirchensteuer-Basiskorrektur

Wer Kirchensteuer zahlt, profitiert von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Der Grund: Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Ohne Korrektur würde die KAP auf einen Betrag erhoben, von dem anschließend wieder Kirchensteuer abgezogen wird — ein Zirkelschluss.

### Korrigierte KAP-Formel (§ 32d Abs. 1 Satz 4 EStG)

```text
KAP_bereinigt = steuerpflichtig × 0,25 ÷ (1 + KiSt_Satz × 0,25)
```

Mit 9 % Kirchensteuer und 1.000 EUR steuerpflichtigem Kapitalertrag:

**KAP** = 1.000 × 0,25 ÷ 1,0225 ≈ **244,50 EUR**

**KiSt** = 244,50 × 9 % ≈ **22,00 EUR**

**SolZ** = 244,50 × 5,5 % ≈ **13,45 EUR**

**Gesamt** ≈ **279,95 EUR** (≈ 28,00 %)

### Effektive Steuersätze im Überblick

| Kirchensteuer | Effektiver Gesamtsatz |
| --- | --- |
| Keine | 26,375 % |
| 8 % (Bayern / Baden-Württemberg) | ca. 27,82 % |
| 9 % (übrige Bundesländer) | ca. 28,00 % |

### Sparerpauschbetrag

Kapitalerträge bis zum **Sparerpauschbetrag** (§ 20 Abs. 9 EStG) sind steuerfrei:

| Veranlagung | Betrag |
| --- | --- |
| Einzelperson | 1.000 EUR |
| Zusammenveranlagung (Ehepaar / eingetragene Lebenspartnerschaft) | 2.000 EUR |

Wer keinen **Freistellungsauftrag** bei seiner Bank eingerichtet hat, zahlt auf alle Erträge sofort Abgeltungsteuer — und muss sich den zu viel gezahlten Betrag erst über die Steuererklärung zurückholen. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden, darf insgesamt aber den Pauschbetrag nicht überschreiten.

### Teilfreistellung im Rechner: die Ertragsart ETF

Wählen Sie als Art der Erträge **ETF / Aktienfonds**, verschiebt der Rechner die Bemessungsgrundlage, bevor überhaupt Steuer gerechnet wird: **30 %** des Ertrags bleiben steuerfrei (Teilfreistellung nach § 20 InvStG), versteuert werden nur die verbleibenden 70 %. Der Grund liegt eine Ebene tiefer: Ein Aktienfonds versteuert seine Erträge bereits im Fondsvermögen. Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung pauschal aus.

### Ertragsart ETF: 70 % sind steuerpflichtig

```text
Steuerpflichtig = Kapitalertrag × (100 % − 30 %) = Kapitalertrag × 0,70

Effektiv, ohne Kirchensteuer und mit ausgeschöpftem Pauschbetrag:

0,70 × 26,375 % = 18,4625 %, also rund 18,46 %
```

Die drei übrigen Ertragsarten kennen keine Teilfreistellung: **Zinsen, Kursgewinne**, **Aktienverkauf** und **Dividende (Einzelaktie)** werden in voller Höhe versteuert. Maßgeblich ist nicht, ob Aktien im Spiel sind, sondern ob der Ertrag aus einem Investmentfonds stammt: Eine direkt ausgeschüttete Dividende einer Einzelaktie bleibt voll steuerpflichtig, dieselbe Dividende innerhalb eines Aktien-ETF profitiert von den 30 %.

### Verlustverrechnung: zwei Töpfe

Der Rechner zeigt ein einzelnes Ertragsereignis. Im Depot laufen Gewinne und Verluste über zwei getrennte Verrechnungstöpfe (§ 20 Abs. 6 EStG), die Ihre Bank automatisch führt:

| Verlust aus | Topf | Verrechenbar mit |
| --- | --- | --- |
| Einzelaktie (Verkauf) | Aktien-Topf | Nur Gewinnen aus Aktienverkäufen |
| Aktien-ETF (Verkauf) | Sonstiger Topf | Allen Kapitalerträgen |
| Anleihe, Zertifikat | Sonstiger Topf | Allen Kapitalerträgen |

Der häufigste Denkfehler steckt im Detail: Verluste aus Aktien-ETFs zählen nicht in den Aktien-Topf, der Einzelaktien vorbehalten ist. Bei Fonds wirkt die Teilfreistellung zudem in beide Richtungen: Wie Gewinne werden auch Verluste eines Aktienfonds nur zu 70 % angesetzt.

Verlusttöpfe wandern nicht von selbst zwischen Banken. Verluste bei Bank A verrechnen sich mit Gewinnen bei Bank B nur über die Steuererklärung, und dafür brauchen Sie die **Verlustbescheinigung**, zu beantragen bei der Bank bis zum **15. Dezember**. Wer die Frist verpasst, verliert nichts endgültig; die Verrechnung verschiebt sich um ein volles Jahr.

In Größenordnungen: EUR 2.000 realisierter Verlust im sonstigen Topf, etwa aus einer Anleihe, sparen bei späterer Verrechnung EUR 527,50 Steuer (26,375 % ohne Kirchensteuer); beim Aktien-ETF zählt der Verlust wegen der Teilfreistellung nur zu 70 %. Die Topflogik im Detail: [Verlustverrechnung bei Aktien und ETFs](/wissen/verlustverrechnung-aktien-etf).

### Die Rechenreihenfolge

Der Rechner folgt der Reihenfolge, die auch Ihre Bank anwendet:

### Reihenfolge der Abzüge

```text
Schritt 1: Teilfreistellung     nur bei Ertragsart ETF: − 30 %

Schritt 2: Sparerpauschbetrag   − 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung)

Schritt 3: Kapitalertragsteuer  25 % auf den Rest (ggf. mit KiSt-Basiskorrektur)

Schritt 4: SolZ und KiSt        5,5 % bzw. 8 % / 9 % auf die Kapitalertragsteuer
```

Entscheidend ist Schritt 2: Der Sparerpauschbetrag reduziert den Bruttobetrag, nicht die fertige Steuer. Er wird höchstens in Höhe des Ertrags angesetzt und kann deshalb nie zu einem negativen steuerpflichtigen Betrag führen.

Deckt der verbleibende Sparerpauschbetrag den Ertrag vollständig ab, ist der steuerpflichtige Betrag null. Damit sind alle drei Komponenten null. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer knüpfen an die Kapitalertragsteuer an; ist diese null, entfallen sie mit.

### Wann fällt keine Abgeltungsteuer an?

**NV-Bescheinigung:** Personen mit einem Gesamteinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags können beim Finanzamt eine **Nichtveranlagungs-Bescheinigung** beantragen. Mit dieser stellt die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann die Veranlagung der Kapitalerträge zum regulären Tarif beantragt werden. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung auf Antrag durch und wendet automatisch den niedrigeren Satz an. Sinnvoll z. B. für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder in Jahren mit niedrigem Gesamteinkommen.

### Wann sich die Steuererklärung lohnt

Die Abgeltungsteuer ist abgegolten, sobald die Bank sie einbehalten hat. Vier Konstellationen sprechen trotzdem für die **Anlage KAP**:

- **Sparerpauschbetrag ungenutzt:** Ohne oder mit falsch verteiltem Freistellungsauftrag hat die Bank ab dem ersten Euro einbehalten. Die Erklärung holt die Steuer auf die ersten 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) zurück.
- **Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG):** Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %, werden Kapitalerträge auf Antrag mit dem niedrigeren Tarif besteuert. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich das für Sie rechnet; schlechter stellen können Sie sich durch den Antrag nicht.
- **Verluste bei mehreren Banken:** nur über die Erklärung verrechenbar, mit Verlustbescheinigung.
- **Erträge ohne deutschen Steuerabzug:** Bei Depots im Ausland ist die Anlage KAP Pflicht.

Wie Sie dabei vorgehen, steht in [Anlage KAP: wann sie sich lohnt](/wissen/anlage-kap-steuererklaerung).

### Zusammenfassung der Berechnung

### Gesamtberechnung

```text
Steuerfreier Anteil:  Sparerpauschbetrag (1.000 / 2.000 EUR)

Steuerpflichtig:      Gesamtertrag − Sparerpauschbetrag

KAP    = Steuerpflichtig × 25 %          (ggf. mit KiSt-Basiskorrektur)

SolZ   = KAP × 5,5 %

KiSt   = KAP × 8 % oder 9 %             (nur bei Kirchensteuerpflicht)

Gesamt = KAP + SolZ + KiSt
```

Die Abgeltungsteuer ist abgeltend — d. h. Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, die Günstigerprüfung ist vorteilhaft oder die Bank hat fehlerhaft abgerechnet.
