Kapitalerträge Ihres Kindes bis zum Freibetrag steuerfrei stellen
Eine NV-Bescheinigung erlaubt es, Kapitalerträge im Depot eines Kindes von vornherein ohne Steuerabzug zu vereinnahmen, solange diese unterhalb der persönlichen Freibeträge des Kindes bleiben. Sie ist das passende Werkzeug, wenn die Erträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, das Kind aber ohnehin keine Steuer zahlen müsste.
Wer für ein Kind anlegt, stößt früher oder später auf eine unscheinbare Schwelle: Sobald die Kapitalerträge im Junior-Depot über EUR 1.000 im Jahr steigen, behält die Bank automatisch Abgeltungsteuer ein, obwohl das Kind in aller Regel weit unter dem steuerpflichtigen Einkommen liegt. Die NV-Bescheinigung schließt genau diese Lücke. Sie ist kein Trick, sondern die vom Gesetzgeber vorgesehene Bescheinigung für Anlegerinnen und Anleger, deren Einkommen voraussichtlich nicht besteuert wird.
Die NV-Bescheinigung verhindert nicht eine Steuer, die später erstattet würde: Sie verhindert, dass überhaupt zu viel einbehalten wird.
NV steht für Nichtveranlagung. Die Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bestätigt dem Finanzamt gegenüber, dass für eine Person voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt, weil ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Legt man diese Bescheinigung der Bank vor, zahlt das Institut die Kapitalerträge brutto aus: Es wird keine Abgeltungsteuer und kein Solidaritätszuschlag an der Quelle einbehalten.
Das ist der entscheidende Unterschied zum normalen Ablauf. Ohne NV-Bescheinigung führt die Bank bei Erträgen oberhalb des Freistellungsauftrags automatisch 26,375 % Abgeltungsteuer ab. Das Geld wäre bei einem Kind, das keine Steuer schuldet, zwar über die Einkommensteuererklärung rückholbar, doch das bindet Kapital und verursacht Aufwand über Monate. Die NV-Bescheinigung setzt eine Stufe früher an: Es wird gar nicht erst einbehalten.
Die NV-Bescheinigung ist nicht auf Kinder beschränkt. Sie steht jeder natürlichen Person offen, deren Einkommen voraussichtlich unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt. Im Kontext des Junior-Depots ist sie aber besonders nützlich, weil Kinder typischerweise kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen neben den Kapitalerträgen haben.
Kernaussagen
Der steuerfreie Spielraum eines Kindes ist größer, als viele vermuten, weil sich mehrere Freibeträge addieren. Maßgeblich für 2026 sind drei Bausteine.
| Baustein | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | EUR 12.348 | § 32a EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | EUR 1.000 | § 20 Abs. 9 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | EUR 36 | § 10c EStG |
In der Summe ergibt das rund EUR 13.384 (2026), bis zu denen ein Kind Kapitalerträge vereinnahmen kann, ohne Einkommensteuer zu zahlen.
Steuerfreier Spielraum eines Kindes 2026
EUR 12.348 (Grundfreibetrag) + EUR 1.000 (Sparer-Pauschbetrag) + EUR 36 (Sonderausgaben-Pauschbetrag) = rund EUR 13.384
Dieser Betrag ist eine Planungsgröße, keine garantierte Obergrenze für jeden Einzelfall. Er gilt nur, wenn die Kapitalerträge das einzige steuerpflichtige Einkommen des Kindes sind. Erzielt das Kind daneben etwa Einkünfte aus einer Tätigkeit, wird der Grundfreibetrag bereits dadurch teilweise oder ganz aufgebraucht, und der steuerfreie Spielraum für Kapitalerträge sinkt entsprechend. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall ab.
Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und anschließend der Bank vorgelegt. Sie lohnt sich, sobald die Kapitalerträge des Kindes den Freistellungsauftrag von EUR 1.000 übersteigen, aber unterhalb des gesamten Grundfreibetrag-Spielraums bleiben.
Der Antrag läuft über das Formular NV 1 A. Es ist das vorgesehene Formular für natürliche Personen, also auch für ein minderjähriges Kind. Bei Minderjährigen stellen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, den Antrag im Namen des Kindes. Das Finanzamt prüft dabei, dass die Vermögenswerte tatsächlich dem Kind zustehen, dass also das Depot im Namen des Kindes geführt wird und die Erträge dem Kind zuzurechnen sind.
Nach Prüfung stellt das Finanzamt die Bescheinigung aus. Diese legt man der Bank vor, bei der das Junior-Depot geführt wird. Ab Vorlage zahlt die Bank die laufenden Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus. Wer Depots bei mehreren Banken unterhält, kann die Bescheinigung jeweils vorlegen, da sie sich auf die Person und nicht auf ein einzelnes Konto bezieht.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung verfolgen dasselbe Ziel, einen unnötigen Steuerabzug zu vermeiden, setzen aber an unterschiedlichen Stellen und in unterschiedlicher Höhe an.
| Merkmal | Freistellungsauftrag | NV-Bescheinigung |
|---|---|---|
| Geschützter Betrag | bis EUR 1.000 (Kind) | bis zum Grundfreibetrag-Spielraum |
| Wo eingereicht | bei der Bank | beim Finanzamt, dann der Bank vorgelegt |
| Umfasste Einkünfte | nur Kapitalerträge | alle Einkünfte der Person |
Der Freistellungsauftrag ist der einfachere Weg und für viele Junior-Depots völlig ausreichend: Solange die jährlichen Kapitalerträge des Kindes EUR 1.000 nicht übersteigen, genügt er, und es fällt ohnehin kein Steuerabzug an. Erst wenn die Erträge regelmäßig über diese Schwelle steigen, das Kind aber weiterhin unterhalb des Grundfreibetrags liegt, entfaltet die NV-Bescheinigung ihren Wert. Sie schützt dann nicht nur die ersten EUR 1.000, sondern den gesamten steuerfreien Spielraum des Kindes.
Eine NV-Bescheinigung wird in der Regel für bis zu drei Jahre ausgestellt. Sie gilt also nicht unbefristet, sondern muss nach Ablauf neu beantragt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Es empfiehlt sich, das Auslaufdatum zu notieren und rechtzeitig vor Ablauf einen neuen Antrag zu stellen, damit kein Jahr entsteht, in dem die Bank wieder Steuer einbehält.
Die Bescheinigung ist zudem widerruflich. Ändern sich die Verhältnisse, etwa weil das Kind eigene Einkünfte erzielt und voraussichtlich doch über den Grundfreibetrag kommt, kann oder muss das Finanzamt die Bescheinigung widerrufen. Die NV-Bescheinigung ist damit kein dauerhafter Status, sondern eine Momentaufnahme der erwarteten steuerlichen Lage, die regelmäßig zu überprüfen ist.
Der folgenschwerste Irrtum betrifft nicht die Steuer, sondern die Krankenversicherung. Dass die Kapitalerträge bis rund EUR 13.384 einkommensteuerfrei bleiben, ist eine ganz andere Prüfung als die Grenze für die beitragsfreie Familienversicherung.
Die kostenlose Familienversicherung über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) endet, wenn das Gesamteinkommen des Kindes 2026 mehr als EUR 565 im Monat (EUR 6.780 im Jahr) beträgt. Die Kapitalerträge des Kindes zählen hier mit. Erträge oberhalb dieser Grenze können die beitragsfreie Familienversicherung gefährden und eigene Beiträge auslösen, auch wenn das Einkommen einkommensteuerfrei bleibt. Wie der Sparer-Pauschbetrag dabei genau berücksichtigt wird, ist umstritten: Klären Sie den Einzelfall mit der zuständigen Krankenkasse.
Es lohnt sich, diese beiden Grenzen sauber auseinanderzuhalten. Die steuerfreie Schwelle von rund EUR 13.384 sagt nichts darüber aus, ob die Familienversicherung erhalten bleibt. Ein Depot, das EUR 10.000 an Erträgen abwirft, ist für das Kind einkommensteuerfrei, liegt aber über der Grenze von EUR 6.780 und kann damit die beitragsfreie Mitversicherung kosten. Das Kindergeld ist hiervon nicht betroffen, da es seit 2012 nicht mehr einkommensabhängig ist. Spätere Leistungen wie BAföG können dagegen sehr wohl von eigenem Einkommen und Vermögen des Kindes abhängen.
Zwei weitere Fehler treten regelmäßig auf. Der erste ist das Versäumnis, die NV-Bescheinigung rechtzeitig zu verlängern: Läuft sie unbemerkt aus, behält die Bank wieder Steuer ein, und die Erträge müssen über die Steuererklärung zurückgeholt werden. Der zweite ist gravierender und betrifft die Substanz des Junior-Depots: Eltern verwalten die Vermögenswerte zwar als gesetzliche Vertreter, doch das Geld gehört rechtlich dem Kind. Es ist treuhänderisch und zweckgebunden zu führen. Verwenden die Eltern das Depot für eigene Zwecke, kann das Finanzamt die Erträge unter Umständen ihnen zurechnen und die steuerlichen Vorteile entfallen lassen. Dies hängt vom Einzelfall ab und ist keine automatische Folge, doch es zeigt, dass das Junior-Depot kein verstecktes Elternkonto ist.
Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise der NV-Bescheinigung und der beteiligten Freibeträge nach geltendem Recht. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob eine NV-Bescheinigung sinnvoll ist, wie sich Kapitalerträge auf die Familienversicherung auswirken und wie ein Junior-Depot rechtssicher geführt wird, sollten Sie im Einzelfall mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und gegebenenfalls mit Ihrer Krankenkasse klären.
Kapitalerträge des Kindes im Blick behalten
Investboard zeigt die laufenden Erträge im Junior-Depot übersichtlich an und hilft, die Schwellen für Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung und Familienversicherung im Auge zu behalten.
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