Wann lohnt sich die frühzeitige Schenkung?
Vermögen lässt sich zu Lebzeiten verschenken oder im Todesfall vererben. Beide Wege sind in Deutschland steuerlich geregelt, und beide nutzen dieselben Freibeträge. Welcher Weg günstiger ist, hängt weniger vom Betrag ab als von der Zeit, dem Verwandtschaftsverhältnis und der Art des Vermögens.
Die landläufige Annahme lautet, Schenken sei immer günstiger als Vererben. Das stimmt so nicht. Der echte Vorteil der Schenkung ist eng umrissen: Sie lässt den Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen und friert den heutigen Wert ein. In anderen Fällen, etwa bei Ehegatten oder beim Familienheim, schützt der Todesfall mehr als jede Schenkung es könnte.
Die Frage ist nicht, ob man schenkt oder vererbt, sondern was man überträgt und wie viel Zeit dafür bleibt.
Schenkung und Erbschaft fallen unter dasselbe Gesetz, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG sind in beiden Fällen weitgehend identisch und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis.
| Verhältnis | Freibetrag (§ 16) | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | EUR 500.000 | I |
| Kind, Stiefkind | EUR 400.000 | I |
| Enkel (Eltern leben noch) |
| EUR 200.000 |
| I |
| Eltern, Großeltern (im Erbfall) | EUR 100.000 | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | EUR 20.000 | II |
| Übrige Erwerber | EUR 20.000 | III |
Eine Ausnahme betrifft Eltern und Großeltern: Der Freibetrag von EUR 100.000 in Steuerklasse I gilt nur im Erbfall. Wird ihnen zu Lebzeiten geschenkt, fallen sie in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur EUR 20.000.
Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Höhe des Freibetrags, sondern in seiner Wiederholbarkeit und im Zeitpunkt. Bei der Schenkung lässt sich derselbe Freibetrag, also etwa die EUR 400.000 pro Kind, alle zehn Jahre erneut nutzen. Im Erbfall steht er nur ein einziges Mal zur Verfügung. Dafür kennt der Erbfall eine Reihe zusätzlicher Entlastungen, die eine Schenkung nicht gewährt: den Versorgungsfreibetrag, die Steuerbefreiung für das Familienheim und den steuerfreien Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten.
Die hier genannten Freibeträge nach § 16 ErbStG sind dieselben, die im Beitrag zum Schenkungsteuerfreibetrag erklärt werden. Der Freibetrag beträgt EUR 400.000 je Kind und Elternteil und erneuert sich bei Schenkungen alle zehn Jahre.
Kernaussagen
Ob Schenken oder Vererben günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt vom Vermögen und vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Der genuine Vorteil der Schenkung ist zweifach. Erstens lässt sich der § 16-Freibetrag durch die Zehn-Jahres-Regel wiederholt nutzen, sodass über zwei oder drei Jahrzehnte erheblich mehr steuerfrei übertragen werden kann als in einer einzigen Erbschaft. Zweitens friert die Schenkung den heutigen Wert ein: Wächst das übertragene Vermögen später, fällt der Zuwachs beim Beschenkten an und nicht mehr in die Erbmasse.
Dem stehen Entlastungen gegenüber, die ausschließlich der Erbfall gewährt und die eine Schenkung nicht ersetzen kann:
| Entlastung | Gilt für | Nur im Erbfall? |
|---|---|---|
| Versorgungsfreibetrag (§ 17) | Ehegatte bis zu EUR 256.000, Kinder altersabhängig bis 27 Jahre | Ja |
| Familienheim (§ 13 Nr. 4b/4c) | Ehegatte unbegrenzt, Kinder bis 200 qm | Ja |
| Zugewinnausgleich (§ 5) | Ehegatte | Ja |
| § 16-Freibetrag wiederholt nutzen | Schenkung alle 10 Jahre | Nein |
Für Ehegatten kann der Todesfall daher mehr abschirmen als jede Schenkung: Zum Freibetrag von EUR 500.000 treten der Versorgungsfreibetrag von bis zu EUR 256.000, die unbegrenzte Befreiung des Familienheims nach § 13 Nr. 4b ErbStG und der steuerfreie Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG hinzu. Keine dieser Befreiungen gewährt eine Schenkung in gleicher Form.
Beim Familienheim für Kinder ist die Befreiung nach § 13 Nr. 4c ErbStG auf den Erbfall beschränkt und an eine unverzügliche Selbstnutzung gebunden. Wer das Elternhaus zu Lebzeiten verschenkt, kann damit Steuer auslösen, die der Todesfall erspart hätte. Die Aussage "Schenkung ist immer günstiger" ist daher nicht haltbar.
Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden nach § 14 ErbStG innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Maßgeblich ist dabei der Wert zum Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung, nicht der heutige Wert. Liegt eine frühere Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, fällt sie aus der Zusammenrechnung und der Freibetrag steht erneut voll zur Verfügung.
Die Zehn-Jahres-Regel ist das Herzstück der Schenkungsplanung. Sie funktioniert als rückwärts laufende Uhr: Für jede neue Schenkung blickt das Finanzamt zehn Jahre zurück und addiert alle Erwerbe von derselben Person hinzu. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Wer früh und in Etappen überträgt, kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen.
Diese Planung hat eine Bedingung, die nicht verhandelbar ist: Der Schenker muss die zehn Jahre überleben. Stirbt er vorher, werden die Schenkungen der letzten zehn Jahre für die Erbschaftsteuer mit dem Erbe zusammengerechnet. Die Wiederholung des Freibetrags greift dann nicht. "Schenke früh" ist deshalb kein Trick, sondern eine Frage des zeitlichen Vorlaufs.
Steuerfrei
EUR 400.000,00Steuer fällig
EUR 0,00Netto-Schenkung: EUR 100.000,00
Zum vollständigen Rechner →Wird der persönliche Freibetrag überschritten, fällt nur auf den darüber liegenden Betrag Steuer an, den steuerpflichtigen Erwerb. Die Steuersätze der Steuerklasse I nach § 19 ErbStG steigen mit der Höhe dieses Erwerbs:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuersatz (StKl I) |
|---|---|
| EUR 75.000 | 7 % |
| EUR 300.000 | 11 % |
| EUR 600.000 | 15 % |
| EUR 6.000.000 | 19 % |
Eine wichtige Eigenheit: Der jeweilige Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den jeweils höheren Teilbetrag. Es handelt sich also nicht um einen marginalen Stufentarif wie bei der Einkommensteuer, sondern um einen Vollmengentarif. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG dämpft dabei die Sprünge an den Tarifgrenzen, damit ein knappes Überschreiten nicht zu einem unverhältnismäßigen Steueranstieg führt.
Steuerpflichtiger Erwerb
Vermögenswert − persönlicher Freibetrag (§ 16) = steuerpflichtiger Erwerb
Ein beispielhafter Fall, keine Prognose: Schenkt ein Elternteil dem Kind EUR 475.000, so verbleiben nach Abzug des Freibetrags von EUR 400.000 genau EUR 75.000 als steuerpflichtiger Erwerb. Auf diesen Betrag fallen in Steuerklasse I 7 % an, also EUR 5.250. Die Rechnung gilt nur, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren keine weitere Schenkung desselben Schenkers hinzukommt.
Neben der steuerlichen Zehn-Jahres-Regel gibt es eine zweite, völlig getrennte Zehn-Jahres-Frist im Zivilrecht. Beide gleichzeitig zu kennen, ohne sie zu verwechseln, ist der häufigste Stolperstein der Nachfolgeplanung.
Die Zehn-Jahres-Frist des § 14 ErbStG (Steuerrecht) und die Frist der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB (Zivilrecht) sind zwei verschiedene Uhren. Die eine betrifft die Steuer, die andere die Ansprüche enterbter oder übergangener Angehöriger. Sie laufen nach unterschiedlichen Regeln und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie enterbt wurden. Wer durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlass mindert, kann den Pflichtteil aushöhlen. Dem begegnet die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB: Eine Schenkung wird dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet.
Diese Hinzurechnung schmilzt mit der Zeit ab. Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, also zu 100 %. Mit jedem weiteren vollen Jahr sinkt der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung für den Pflichtteil unberücksichtigt. Diese gleitende Abschmelzung unterscheidet die zivilrechtliche Frist deutlich von der steuerlichen, bei der eine Schenkung nach zehn Jahren schlagartig und vollständig herausfällt.
Zwei Sonderfälle sind wichtig:
| Konstellation | Wirkung auf die Pflichtteils-Uhr |
|---|---|
| Schenkung an den Ehegatten | Die Frist beginnt nicht vor Ende der Ehe, eine alte Schenkung kann noch voll zählen |
| Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt | Nach BGH-Rechtsprechung beginnt die Frist in der Regel nicht zu laufen |
Die zweite Konstellation ist heikel: Ein Nießbrauchsvorbehalt senkt zwar den steuerlichen Wert der Schenkung, lässt die Pflichtteils-Uhr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber regelmäßig nicht anlaufen. Die Schenkung zählt dann für den Pflichtteil weiterhin in voller Höhe, auch wenn sie steuerlich begünstigt ist.
Über die bloße Wahl zwischen Schenken und Vererben hinaus gibt es anerkannte Gestaltungen, die jedoch fachkundig begleitet werden sollten. Sie sind kein Selbstläufer und entfalten ihre Wirkung nur unter bestimmten Bedingungen.
Der Nießbrauchsvorbehalt erlaubt es, Vermögen, oft eine Immobilie, zu verschenken und sich zugleich die Nutzung und die Erträge auf Lebenszeit vorzubehalten. Der kapitalisierte Wert dieses Nutzungsrechts wird nach den §§ 10 und 14 BewG vom Steuerwert der Schenkung abgezogen, was die Schenkungsteuer mindert. Der Schenker gibt das Eigentum ab, behält aber die wirtschaftliche Nutzung. Zu bedenken ist die im vorigen Abschnitt genannte Folge für den Pflichtteil.
Die Kettenschenkung nutzt mehrere Freibeträge, indem Vermögen über eine Zwischenperson weitergegeben wird, etwa von einem Elternteil über das eigene Kind an das Enkelkind, oder zwischen Ehegatten und dann an das gemeinsame Kind. Der Bundesfinanzhof erkennt diese Gestaltung an, allerdings nur, wenn die Zwischenperson frei über das Geschenkte verfügen kann und keine Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Liegt eine solche Weitergabeverpflichtung vor, wertet das Finanzamt die Kette als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und besteuert so, als wäre direkt an den letzten Empfänger geschenkt worden.
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht, wohl aber wiederkehrende Muster, die als Planungsanker dienen können und stets vom Einzelfall abhängen.
Die frühzeitige Schenkung lohnt sich tendenziell, wenn ein großes Vermögen an Kinder oder Enkel übergehen soll und genug zeitlicher Vorlauf besteht. Dann lässt sich der § 16-Freibetrag über mehrere Zehn-Jahres-Zyklen wiederholt nutzen, und ein erwarteter Wertzuwachs verlagert sich auf die nächste Generation. Beides setzt voraus, dass der Schenker die jeweiligen Fristen überlebt und nicht selbst auf das übertragene Vermögen angewiesen ist.
Der Erbfall ist oft die günstigere Lösung bei Ehegatten und beim selbst genutzten Familienheim. Die Kombination aus dem Freibetrag von EUR 500.000, dem Versorgungsfreibetrag von bis zu EUR 256.000, der Familienheim-Befreiung und dem steuerfreien Zugewinnausgleich kann mehr abschirmen, als eine Schenkung je erreichen würde. Für Kinder, die das Elternhaus erben und selbst beziehen, gilt die § 13-Nr.-4c-Befreiung ohnehin nur im Todesfall.
In der Praxis ist es selten ein Entweder-oder. Häufig ist eine Kombination sinnvoll: liquides oder stark wachsendes Vermögen frühzeitig und in Etappen verschenken, das Familienheim und die ehegattenbezogenen Befreiungen dem Erbfall vorbehalten. Welche Mischung im konkreten Fall trägt, hängt von Vermögensart, Alter, Familienstand und Lebensplanung ab.
Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen von Schenkung und Erbschaft und ersetzt keine individuelle Beratung. Schenkungen, Erbschaften, Immobilienübertragungen und Gestaltungen wie Nießbrauch oder Kettenschenkung haben weitreichende steuerliche und zivilrechtliche Folgen, etwa für den Pflichtteil. Vor einer Übertragung sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater und, bei Immobilien oder beurkundungspflichtigen Verträgen, eine Notarin oder einen Notar hinzuziehen.
Vermögen über die Jahre im Blick behalten
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