Alle 10 Jahre steuerfrei schenken: so geht es richtig
Vermögen innerhalb der Familie weiterzugeben ist in Deutschland steuerlich großzügig geregelt, solange man die Fristen kennt. Der Schenkungsteuerfreibetrag erlaubt es, erhebliche Beträge steuerfrei zu übertragen, und er erneuert sich alle zehn Jahre.
Wer früh beginnt, kann über zwei oder drei Jahrzehnte ein Vermögen übertragen, das in einer einzigen Erbschaft längst steuerpflichtig wäre. Das ist kein Schlupfloch, sondern der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg.
Die wichtigste Variable bei der Schenkung ist nicht der Betrag, sondern die Zeit.
Kernaussagen
Wie viel steuerfrei übertragen werden kann, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Die Beträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz festgelegt und gelten für Schenkungen zu Lebzeiten ebenso wie für Erbschaften.
| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | EUR 500.000 | I |
| Kind, Stiefkind | EUR 400.000 | I |
| Enkel (Eltern leben noch) | EUR 200.000 | I |
| Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) | EUR 100.000 | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | EUR 20.000 | II |
| Nicht verwandte Personen | EUR 20.000 | III |
Entscheidend ist eine Eigenschaft, die oft übersehen wird: Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Empfänger. Vater und Mutter haben also jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Kind. Ein Elternpaar kann einem Kind damit bis zu EUR 800.000 steuerfrei übertragen, jeweils EUR 400.000 von einem Elternteil.
Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Freibetrag, wird Schenkungsteuer fällig. Schenkungen von verschiedenen Personen, etwa von Vater und Mutter, haben dagegen jeweils ihren eigenen Freibetrag.
Der Freibetrag ist kein einmaliges Kontingent, sondern ein wiederkehrendes. Nach Ablauf von zehn Jahren steht er erneut in voller Höhe zur Verfügung. Maßgeblich ist der Tag der Schenkung: Wer am 1. März eines Jahres schenkt, kann am 2. März des zehnten Folgejahres erneut bis zum vollen Freibetrag schenken, ohne dass die erste Schenkung mitzählt.
Innerhalb des Zehnjahresfensters gilt das Gegenteil. Mehrere kleinere Schenkungen an dieselbe Person addieren sich. Wer einem Kind in einem Jahr EUR 250.000 und drei Jahre später noch einmal EUR 250.000 überträgt, hat den Freibetrag von EUR 400.000 um EUR 100.000 überschritten. Auf diesen Teil fällt Schenkungsteuer an.
Diese Mechanik macht den Zeitpunkt zur eigentlichen Stellschraube. Wer mit 55 statt mit 70 beginnt, gewinnt eine zusätzliche Dekade und damit einen kompletten weiteren Freibetrag pro Empfänger.
Freibeträge multiplizieren sich mit der Zahl der Schenker und der Empfänger. Ein Elternpaar mit zwei Kindern verfügt über vier voneinander unabhängige Freibeträge, die alle zehn Jahre neu entstehen.
| Empfänger | Von Vater | Von Mutter | Summe je 10 Jahre |
|---|---|---|---|
| Kind 1 | EUR 400.000 | EUR 400.000 | EUR 800.000 |
| Kind 2 | EUR 400.000 | EUR 400.000 | EUR 800.000 |
| Gesamt | EUR 800.000 | EUR 800.000 | EUR 1.600.000 |
Ein Elternpaar kann seinen beiden Kindern auf diese Weise EUR 1.600.000 steuerfrei übertragen, und denselben Betrag nach zehn Jahren erneut. Die Zahlen sind die gesetzlichen Freibeträge, hier nur addiert, keine Prognose und kein Versprechen auf ein bestimmtes Vermögen.
Steuerfrei
EUR 400.000,00Steuer fällig
EUR 0,00Netto-Schenkung: EUR 100.000,00
Zum vollständigen Rechner →Wird der Freibetrag überschritten, fällt nur auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer an, nicht auf die gesamte Schenkung. Der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I, zu der Kinder, Ehegatten und Enkel gehören, beginnt er bei 7 Prozent und steigt mit dem Betrag stufenweise an.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuersatz (Steuerklasse I) |
|---|---|
| EUR 75.000 | 7 % |
| EUR 300.000 | 11 % |
| EUR 600.000 | 15 % |
| EUR 6.000.000 | 19 % |
Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Ein Beispiel: Erhält ein Kind EUR 600.000 auf einmal, bleiben EUR 400.000 steuerfrei. Auf die übersteigenden EUR 200.000 fallen in Steuerklasse I 11 Prozent an, also EUR 22.000 Schenkungsteuer. Käme derselbe Betrag in zwei Schenkungen mit mehr als zehn Jahren Abstand, bliebe er vollständig steuerfrei. Der Rechner zeigt die konkrete Belastung für Ihre Konstellation.
Verschenken lässt sich nicht nur Geld, sondern auch ein Wertpapierdepot oder einzelne Positionen daraus. Technisch geschieht das über einen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel: Die Anteile wandern vom Depot des Schenkers in das des Beschenkten. Wichtig ist, der Bank die unentgeltliche Übertragung ausdrücklich zu melden. Sonst behandelt sie den Übertrag als Verkauf und behält Abgeltungsteuer ein. Bewertet wird die Schenkung mit dem Kurswert am Tag der Übertragung.
Eine Schenkung ist keine Veräußerung. Für den Schenker fällt keine Abgeltungsteuer an, und die ursprünglichen Anschaffungskosten samt Kaufdatum gehen auf den Beschenkten über. Verkauft dieser später, wird der Gewinn ab dem ursprünglichen Einstandskurs versteuert.
Das hat eine praktische Folge: Wer Wertpapiere mit hohen Buchgewinnen verschenkt, verschiebt die latente Steuerlast mit, statt sie aufzulösen. Für die Schenkungsteuer zählt allein der Kurswert am Stichtag, nicht der enthaltene Gewinn.
Eine vollzogene Geld- oder Depotschenkung ist auch ohne förmlichen Vertrag wirksam. Trotzdem ist eine schriftliche Festhaltung sinnvoll, weil sie den Stichtag, den Wert und die Beteiligten dokumentiert und damit die Zehnjahresfrist nachvollziehbar macht.
Zwei Punkte sind verbindlich. Erstens muss eine Schenkung dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden; bei notarieller Beurkundung übernimmt der Notar diese Meldung. Zweitens ist für die Schenkung von Immobilien eine notarielle Beurkundung erforderlich, ebenso für ein bloßes Schenkungsversprechen, das erst später erfüllt wird.
Notieren Sie bei jeder Schenkung Datum, Betrag oder Kurswert und Empfänger. Diese Aufstellung ist die Grundlage für die nächste Schenkung in zehn Jahren und für die Anzeige beim Finanzamt.
Aus den Regeln ergibt sich ein einfaches Grundmuster: früh beginnen, die Zehnjahresuhr bewusst nutzen und beide Elternteile als getrennte Schenker einsetzen. Wer große Vermögen übertragen will, plant in Dekaden, nicht in einzelnen Zuwendungen.
Für komplexere Fälle gibt es weitergehende Instrumente. Ein Nießbrauch erlaubt es, Vermögen zu übertragen und sich zugleich die Erträge oder das Nutzungsrecht vorzubehalten, was den steuerpflichtigen Wert mindert. Bei der sogenannten Kettenschenkung wird über einen nahen Angehörigen weitergegeben, um dessen Freibetrag mitzunutzen. Beide Wege sind anerkannt, aber gestaltungsabhängig und gehören in die Hand einer fachlichen Beratung.
Kernaussagen
Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Freibeträge und ihre Funktionsweise. Er ersetzt keine individuelle steuer- oder rechtliche Beratung. Bei größeren Übertragungen, Immobilien oder Gestaltungen wie Nießbrauch und Kettenschenkung sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Notar hinzuziehen.
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