Rechner · Familie & Generationen
Freibeträge und Steuerlast berechnen
Der Rechner modelliert die deutsche Schenkungsteuer nach Freibetrag, Steuerklasse und Stufentarif, einschließlich der 10-Jahres-Logik.
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Die Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen wird und der persönliche Freibetrag überschritten ist. Drei Größen bestimmen das Ergebnis: der Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG), die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und der Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 ErbStG).
EUR 400.000 pro Elternteil pro Kind, alle 10 Jahre erneuerbar.
Der Schenkungsfreibetrag erneuert sich alle 10 Jahre. Durch Aufteilung über mehrere Zeiträume können Sie größere Beträge steuerfrei übertragen.
Ja, Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt gemeldet werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen.
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Jetzt berechnen →| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | EUR 500.000 | I |
| Kind, Stiefkind | EUR 400.000 | I |
| Enkel (Eltern leben noch) | EUR 200.000 | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | EUR 20.000 | II |
| Nicht verwandte Personen | EUR 20.000 | III |
Entscheidend ist eine oft übersehene Eigenschaft: Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Empfänger. Vater und Mutter haben jeweils einen eigenen Freibetrag gegenüber jedem Kind. Ein Elternpaar kann einem Kind damit bis zu EUR 800.000 steuerfrei übertragen, jeweils EUR 400.000 von jedem Elternteil. Der Rechner bildet das über die Anzahl der Schenker ab.
Der Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre. Wer früh mit der Übertragung beginnt, kann ihn mehrfach nutzen: eine Schenkung heute und eine weitere in zehn Jahren nutzen zwei volle Freibeträge.
Innerhalb des Zehnjahresfensters gilt das Gegenteil: Mehrere Schenkungen an dieselbe Person werden addiert. Wer einem Kind in einem Jahr EUR 250.000 überträgt und drei Jahre später erneut EUR 250.000, hat den Freibetrag von EUR 400.000 um EUR 100.000 überschritten. Auf diesen Teil fällt Schenkungsteuer an.
Schenkungen sind dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Anzeige.
Steuerpflichtig = Schenkung + Vorschenkungen (10 Jahre) − Freibetrag × Anzahl Schenker Schenkungsteuer = Steuerpflichtig × Steuersatz nach § 19 ErbStG
Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab: In Steuerklasse I steigt er stufenweise von 7 % (bis EUR 75.000) auf bis zu 30 %, in Steuerklasse II von 15 % auf 43 %, in Steuerklasse III von 30 % auf 50 %. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb; an den Stufengrenzen wendet der Rechner den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG an.
Im Optimierungsmodus zeigt der Rechner zusätzlich, wie sich ein größerer Gesamtbetrag in freibetragsgroße Tranchen im Zehnjahresrhythmus aufteilen lässt und wie viel Steuer diese Staffelung gegenüber einer Einmalübertragung spart.
Der Rechner zeigt die rechnerische Steuer für Geldvermögen. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Nießbrauch-Gestaltungen hängt das Ergebnis von der steuerlichen Bewertung ab; sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) sind nicht abgebildet. Ziehen Sie für konkrete Übertragungen steuerlichen Rat hinzu.
Eingaben
Steuerklasse I · Freibetrag 400.000 EUR alle 10 Jahre
Vorherige Schenkungen in den letzten 10 Jahren vom selben Schenker
Anzahl Schenker
Optimierung über 10-Jahres-Zeiträume
Maximale Übertragung durch Aufteilung in Tranchen
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer
SteuerfreiDiese Schenkung liegt vollständig innerhalb des Freibetrags. Keine Steuer fällig.
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Ihr Berechnungsergebnis wird automatisch als Zielvorgabe übernommen.