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Steuer

Kirchensteuer

Kirchensteuer fällt für Kirchenmitglieder mit 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Bundesländer) auf die Abgeltungsteuer an, nicht auf den Ertrag selbst.

Die Kirchensteuer wird bei Kapitalerträgen auf die Abgeltungsteuer erhoben, nicht auf den Ertrag selbst. Der Satz beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern.

Fällig ist sie nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Der Broker behält sie automatisch ein: Über das KiStAM-Verfahren (Kirchensteuerabzugsmerkmal) fragt er beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ab.

Wer diese Abfrage sperren lässt, verhindert den automatischen Abzug, muss die Kirchensteuer auf Kapitalerträge dann aber über die Steuererklärung nacherklären. Zusammen mit Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag erhöht die Kirchensteuer die effektive Belastung der Kapitalerträge.

Verwandte Begriffe

SolidaritätszuschlagSparerpauschbetragGünstigerprüfung

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