Zwei Töpfe, eine Dezember-Frist und ein verbreiteter Denkfehler bei Aktien-ETFs.
Deutschland verrechnet Kapitalverluste in zwei Töpfen: Verluste aus Einzelaktien zählen nur gegen Aktiengewinne, alle übrigen Verluste, auch aus Aktien-ETFs, fallen in den sonstigen Topf und verrechnen sich mit sämtlichen Kapitalerträgen. Nicht Verrechnetes wird unbegrenzt vorgetragen. Bankübergreifend hilft nur die Steuererklärung mit Verlustbescheinigung, zu beantragen bis zum 15. Dezember.
Verluste fühlen sich nach Scheitern an, steuerlich sind sie ein Wertgegenstand: Sie senken die Steuer auf künftige Gewinne. Nur verrechnet Deutschland sie nach eigenwilligen Regeln, mit zwei getrennten Töpfen und einer Frist im Dezember.
Wer die Topflogik kennt, versteht seine Jahressteuerbescheinigung, vermeidet den häufigsten Denkfehler bei Aktienverlusten und verschenkt keine Verrechnung über Depots hinweg.
Ein realisierter Verlust ist steuerlich kein Ende, sondern ein Guthaben. Man muss nur wissen, in welchem Topf es liegt.
Ihre Bank führt für Sie automatisch zwei Verrechnungstöpfe (§ 20 Abs. 6 EStG):
Der häufigste Denkfehler steckt im Detail: Verluste aus Aktien-ETFs zählen nicht in den Aktien-Topf. Der Aktien-Topf ist Einzelaktien vorbehalten; ein verkaufter ETF landet, auch wenn er nur Aktien enthält, im sonstigen Topf. Das ist für Anleger oft sogar günstiger, weil der sonstige Topf breiter verrechnet.
| Verlust aus ... | Topf | Verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Einzelaktie (Verkauf) | Aktien-Topf | Nur Gewinnen aus Aktienverkäufen |
| Aktien-ETF (Verkauf) |
Der Aktien-Topf sammelt nur Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien und verrechnet sie ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen (§ 20 Abs. 6 EStG). Der sonstige Topf sammelt alles andere, auch ETF- und Fondsverluste, und verrechnet sich mit sämtlichen Kapitalerträgen: Zinsen, Dividenden, Fonds- und Aktiengewinnen.
In den sonstigen Topf, nicht in den Aktien-Topf. Der Aktien-Topf ist Einzelaktien vorbehalten; ein verkaufter Aktien-ETF zählt steuerlich als Investmentanteil. Das ist meist günstiger, weil der sonstige Topf mit allen Kapitalerträgen verrechnet. Die Teilfreistellung wirkt dabei in beide Richtungen: ETF-Verluste werden wie Gewinne nur zu 70 Prozent angesetzt.
Nein. Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, trägt die Bank ihn automatisch und unbegrenzt ins nächste Jahr vor. Nur wer Verluste bankübergreifend in der Steuererklärung verrechnen will, braucht die Verlustbescheinigung, zu beantragen bis zum 15. Dezember; sonst verschiebt sich diese Verrechnung um ein Jahr.
| Sonstiger Topf |
| Allen Kapitalerträgen |
| Anleihe, Zertifikat | Sonstiger Topf | Allen Kapitalerträgen |
| Dividende, Zins | Entsteht kein Verlust-Topf-Eintrag | n. a. |
Innerhalb einer Bank passiert alles automatisch: Realisieren Sie einen Verlust, stellt die Bank ihn in den passenden Topf ein; künftige Gewinne desselben Jahres werden zuerst gegen die Töpfe gerechnet, bevor Abgeltungsteuer anfällt. Bereits gezahlte Steuer des Jahres erstattet die Bank in der Regel direkt zurück.
Bleibt am Jahresende ein Verlust übrig, trägt die Bank ihn automatisch ins nächste Jahr vor, unbegrenzt lange. Ein Verlustrücktrag in frühere Jahre ist bei Kapitalerträgen nicht vorgesehen.
Bei Fonds wirkt zusätzlich die Teilfreistellung in beide Richtungen: Wie Gewinne werden auch Verluste eines Aktienfonds nur zu 70 Prozent angesetzt (30 Prozent Teilfreistellung, § 20 InvStG).
Töpfe wandern nicht von selbst zwischen Banken. Verluste bei Broker A verrechnen sich mit Gewinnen bei Broker B nur über die Steuererklärung, und dafür brauchen Sie die Verlustbescheinigung: zu beantragen bei der Bank bis zum 15. Dezember des Jahres. Mit der Bescheinigung wird der Topf bei der Bank geleert und die Verrechnung ins Finanzamt verlagert (Anlage KAP).
Wer die Frist verpasst, verliert nichts endgültig: Der Topf wird weiter vorgetragen. Aber die bankübergreifende Verrechnung verschiebt sich um ein volles Jahr, und so lange bleibt zu viel gezahlte Steuer beim Finanzamt.
Ein Beispiel in Größenordnungen: EUR 2.000 realisierter Verlust im sonstigen Topf sparen bei späterer Verrechnung rund EUR 527 Steuer (26,375 Prozent ohne Kirchensteuer). Der Topf ist damit bares Geld, sobald wieder Gewinne anfallen.
Daraus folgt auch die Grenze aller "Steueroptimierung": Verluste realisieren lohnt nur, wenn der Verkauf auch ohne Steuerblick vertretbar ist. Wer eine Position nur für den Topf verkauft und teurer zurückkauft, zahlt Spread und Orderkosten und riskiert, dass das Finanzamt reine Gestaltungen nicht anerkennt. Die Steuer folgt der Strategie, nicht umgekehrt.
Kernaussagen
Verlusttöpfe im Blick
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