04 Steuerwerkbank · Aktuell für 2026
Sehen Sie zuerst den Netto-Ertrag. Danach die Steuerbestandteile, die Annahmen und die Stelle, an der der Sparerpauschbetrag wirkt.
Der Rechner modelliert die deutsche Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge. Er zeigt die rechnerische Steuerlast, ersetzt aber keine Steuerberatung.
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Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % auf Kapitalerträge. Mit Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) ergibt sich ein Gesamtsatz von 26,375 %. Mit Kirchensteuer erhöht sich der Satz auf 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt), da der Soli bei Kirchensteuerpflicht leicht reduziert wird.
Nein. Obwohl der Soli für die meisten Einkommensteuerzahler seit 2021 entfallen ist, gilt er für Kapitalerträge unverändert weiter. Kapitalerträge fallen nicht unter die Freigrenze der Einkommensteuer, sodass der Soli von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer nach wie vor anfällt.
Die Begriffe werden synonym verwendet. "Kapitalertragsteuer" ist der steuerrechtliche Begriff für die Quellensteuer auf Kapitalerträge. "Abgeltungsteuer" bezeichnet die abgeltende Wirkung dieser Steuer: Mit ihrer Zahlung sind die Kapitalerträge für die Einkommensteuer abgegolten. Es ist keine weitere Angabe in der Steuererklärung erforderlich.
Ja, Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Es gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Verluste aus anderen Kapitalanlagen sind dagegen frei gegen alle Kapitalerträge verrechenbar.
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann die Günstigerprüfung beantragt werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz günstiger ist. Die Differenz zur bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer wird erstattet. Dies ist besonders relevant für Personen mit geringem Gesamteinkommen.
Die Teilfreistellung stellt 30 % der Erträge aus Aktienfonds und Aktien-ETFs steuerfrei (§ 20 InvStG). Versteuert werden nur die restlichen 70 %; erst darauf wirken Sparerpauschbetrag und die 25 % Kapitalertragsteuer. Hintergrund ist die Vorbelastung auf Fondsebene: Der Fonds versteuert seine Erträge bereits selbst. Für Zinsen, für Kursgewinne außerhalb von Fonds und für Dividenden aus Einzelaktien gilt keine Teilfreistellung. Sie wirkt in beide Richtungen: Auch Verluste eines Aktienfonds zählen nur zu 70 %.
Pflicht ist die Anlage KAP vor allem bei Kapitalerträgen ohne deutschen Steuerabzug, also typischerweise bei Depots im Ausland, sowie bei Kirchensteuerpflicht ohne Einbehalt. Freiwillig lohnt sie sich, wenn der Sparerpauschbetrag ungenutzt blieb, wenn Sie Verluste bankübergreifend verrechnen wollen (Verlustbescheinigung bis 15. Dezember) oder wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) wird nur angewendet, wenn sie Ihre Steuer senkt; andernfalls bleibt es bei der Abgeltungsteuer.
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Jetzt berechnen →Die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge. Sie besteht aus bis zu drei Komponenten, die zusammen die effektive Steuerbelastung ergeben.
1. Kapitalertragsteuer (KAP): 25 %
Der Sockelbetrag beträgt 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Die Bank führt diese Steuer automatisch ans Finanzamt ab.
2. Solidaritätszuschlag (SolZ): 5,5 % auf die KAP
Der Solidaritätszuschlag wird nicht auf den Kapitalertrag, sondern auf die Kapitalertragsteuer erhoben.
SolZ = KAP × 5,5 % = Kapitalertrag × 25 % × 5,5 % = Kapitalertrag × 1,375 %
Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung damit 26,375 %.
3. Kirchensteuer (KiSt): optional, 8 % oder 9 %
Kirchensteuerpflichtige Anleger zahlen zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Der Satz beträgt:
Wer Kirchensteuer zahlt, profitiert von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Der Grund: Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Ohne Korrektur würde die KAP auf einen Betrag erhoben, von dem anschließend wieder Kirchensteuer abgezogen wird — ein Zirkelschluss.
Eingaben
Aktuell für 2026Art der Erträge
Ihr Steuerprofil
von EUR 1.000
Ihre Abgeltungsteuer
EUR 1.000,00 bleiben steuerfrei. Auf die restlichen EUR 4.000,00 fallen Abgeltungssteuer und Soli an.
Sparerpauschbetrag
FSA = EUR 1.000,00
Steuerpflichtiger Ertrag = EUR 5.000,00 − EUR 1.000,00 = EUR 4.000,00
Steuerberechnung
KAP = EUR 4.000,00 × 25% = EUR 1.000,00
Soli = EUR 1.000,00 × 5,5% = EUR 55,00
Gesamte Steuer = EUR 1.000,00 + EUR 55,00 = EUR 1.055,00
Netto & Effektivsatz
Netto = EUR 5.000,00 − EUR 1.055,00 = EUR 3.945,00
Effektiver Steuersatz = EUR 1.055,00 ÷ EUR 5.000,00 = 21,10%
KAP_bereinigt = steuerpflichtig × 0,25 ÷ (1 + KiSt_Satz × 0,25)
Mit 9 % Kirchensteuer und 1.000 EUR steuerpflichtigem Kapitalertrag:
KAP = 1.000 × 0,25 ÷ 1,0225 ≈ 244,50 EUR
KiSt = 244,50 × 9 % ≈ 22,00 EUR
SolZ = 244,50 × 5,5 % ≈ 13,45 EUR
Gesamt ≈ 279,95 EUR (≈ 28,00 %)
| Kirchensteuer | Effektiver Gesamtsatz |
|---|---|
| Keine | 26,375 % |
| 8 % (Bayern / Baden-Württemberg) | ca. 27,82 % |
| 9 % (übrige Bundesländer) | ca. 28,00 % |
Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) sind steuerfrei:
| Veranlagung | Betrag |
|---|---|
| Einzelperson | 1.000 EUR |
| Zusammenveranlagung (Ehepaar / eingetragene Lebenspartnerschaft) | 2.000 EUR |
Wer keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank eingerichtet hat, zahlt auf alle Erträge sofort Abgeltungsteuer — und muss sich den zu viel gezahlten Betrag erst über die Steuererklärung zurückholen. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden, darf insgesamt aber den Pauschbetrag nicht überschreiten.
Wählen Sie als Art der Erträge ETF / Aktienfonds, verschiebt der Rechner die Bemessungsgrundlage, bevor überhaupt Steuer gerechnet wird: 30 % des Ertrags bleiben steuerfrei (Teilfreistellung nach § 20 InvStG), versteuert werden nur die verbleibenden 70 %. Der Grund liegt eine Ebene tiefer: Ein Aktienfonds versteuert seine Erträge bereits im Fondsvermögen. Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung pauschal aus.
Steuerpflichtig = Kapitalertrag × (100 % − 30 %) = Kapitalertrag × 0,70
Effektiv, ohne Kirchensteuer und mit ausgeschöpftem Pauschbetrag: 0,70 × 26,375 % = 18,4625 %, also rund 18,46 %
Die drei übrigen Ertragsarten kennen keine Teilfreistellung: Zinsen, Kursgewinne, Aktienverkauf und Dividende (Einzelaktie) werden in voller Höhe versteuert. Maßgeblich ist nicht, ob Aktien im Spiel sind, sondern ob der Ertrag aus einem Investmentfonds stammt: Eine direkt ausgeschüttete Dividende einer Einzelaktie bleibt voll steuerpflichtig, dieselbe Dividende innerhalb eines Aktien-ETF profitiert von den 30 %.
Der Rechner zeigt ein einzelnes Ertragsereignis. Im Depot laufen Gewinne und Verluste über zwei getrennte Verrechnungstöpfe (§ 20 Abs. 6 EStG), die Ihre Bank automatisch führt:
| Verlust aus | Topf | Verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Einzelaktie (Verkauf) | Aktien-Topf | Nur Gewinnen aus Aktienverkäufen |
| Aktien-ETF (Verkauf) | Sonstiger Topf | Allen Kapitalerträgen |
| Anleihe, Zertifikat | Sonstiger Topf | Allen Kapitalerträgen |
Der häufigste Denkfehler steckt im Detail: Verluste aus Aktien-ETFs zählen nicht in den Aktien-Topf, der Einzelaktien vorbehalten ist. Bei Fonds wirkt die Teilfreistellung zudem in beide Richtungen: Wie Gewinne werden auch Verluste eines Aktienfonds nur zu 70 % angesetzt.
Verlusttöpfe wandern nicht von selbst zwischen Banken. Verluste bei Bank A verrechnen sich mit Gewinnen bei Bank B nur über die Steuererklärung, und dafür brauchen Sie die Verlustbescheinigung, zu beantragen bei der Bank bis zum 15. Dezember. Wer die Frist verpasst, verliert nichts endgültig; die Verrechnung verschiebt sich um ein volles Jahr.
In Größenordnungen: EUR 2.000 realisierter Verlust im sonstigen Topf, etwa aus einer Anleihe, sparen bei späterer Verrechnung EUR 527,50 Steuer (26,375 % ohne Kirchensteuer); beim Aktien-ETF zählt der Verlust wegen der Teilfreistellung nur zu 70 %. Die Topflogik im Detail: Verlustverrechnung bei Aktien und ETFs.
Der Rechner folgt der Reihenfolge, die auch Ihre Bank anwendet:
Schritt 1: Teilfreistellung nur bei Ertragsart ETF: − 30 % Schritt 2: Sparerpauschbetrag − 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) Schritt 3: Kapitalertragsteuer 25 % auf den Rest (ggf. mit KiSt-Basiskorrektur) Schritt 4: SolZ und KiSt 5,5 % bzw. 8 % / 9 % auf die Kapitalertragsteuer
Entscheidend ist Schritt 2: Der Sparerpauschbetrag reduziert den Bruttobetrag, nicht die fertige Steuer. Er wird höchstens in Höhe des Ertrags angesetzt und kann deshalb nie zu einem negativen steuerpflichtigen Betrag führen.
Deckt der verbleibende Sparerpauschbetrag den Ertrag vollständig ab, ist der steuerpflichtige Betrag null. Damit sind alle drei Komponenten null. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer knüpfen an die Kapitalertragsteuer an; ist diese null, entfallen sie mit.
NV-Bescheinigung: Personen mit einem Gesamteinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Mit dieser stellt die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann die Veranlagung der Kapitalerträge zum regulären Tarif beantragt werden. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung auf Antrag durch und wendet automatisch den niedrigeren Satz an. Sinnvoll z. B. für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder in Jahren mit niedrigem Gesamteinkommen.
Die Abgeltungsteuer ist abgegolten, sobald die Bank sie einbehalten hat. Vier Konstellationen sprechen trotzdem für die Anlage KAP:
Wie Sie dabei vorgehen, steht in Anlage KAP: wann sie sich lohnt.
Steuerfreier Anteil: Sparerpauschbetrag (1.000 / 2.000 EUR) Steuerpflichtig: Gesamtertrag − Sparerpauschbetrag
KAP = Steuerpflichtig × 25 % (ggf. mit KiSt-Basiskorrektur) SolZ = KAP × 5,5 % KiSt = KAP × 8 % oder 9 % (nur bei Kirchensteuerpflicht)
Gesamt = KAP + SolZ + KiSt
Die Abgeltungsteuer ist abgeltend — d. h. Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, die Günstigerprüfung ist vorteilhaft oder die Bank hat fehlerhaft abgerechnet.