04 Steuerwerkbank · Aktuell für 2026
Sehen Sie zuerst den Netto-Ertrag. Danach die Steuerbestandteile, die Annahmen und die Stelle, an der der Sparerpauschbetrag wirkt.
Der Rechner modelliert die deutsche Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge. Er zeigt die rechnerische Steuerlast, ersetzt aber keine Steuerberatung.
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Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % auf Kapitalerträge. Mit Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) ergibt sich ein Gesamtsatz von 26,375 %. Mit Kirchensteuer erhöht sich der Satz auf 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt), da der Soli bei Kirchensteuerpflicht leicht reduziert wird.
Nein. Obwohl der Soli für die meisten Einkommensteuerzahler seit 2021 entfallen ist, gilt er für Kapitalerträge unverändert weiter. Kapitalerträge fallen nicht unter die Freigrenze der Einkommensteuer, sodass der Soli von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer nach wie vor anfällt.
Die Begriffe werden synonym verwendet. "Kapitalertragsteuer" ist der steuerrechtliche Begriff für die Quellensteuer auf Kapitalerträge. "Abgeltungsteuer" bezeichnet die abgeltende Wirkung dieser Steuer: Mit ihrer Zahlung sind die Kapitalerträge für die Einkommensteuer abgegolten. Es ist keine weitere Angabe in der Steuererklärung erforderlich.
Ja, Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Es gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Verluste aus anderen Kapitalanlagen sind dagegen frei gegen alle Kapitalerträge verrechenbar.
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann die Günstigerprüfung beantragt werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz günstiger ist. Die Differenz zur bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer wird erstattet. Dies ist besonders relevant für Personen mit geringem Gesamteinkommen.
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Jetzt berechnen →Die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ist eine pauschale Quellensteuer auf Kapitalerträge. Sie besteht aus bis zu drei Komponenten, die zusammen die effektive Steuerbelastung ergeben.
1. Kapitalertragsteuer (KAP): 25 %
Der Sockelbetrag beträgt 25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Die Bank führt diese Steuer automatisch ans Finanzamt ab.
2. Solidaritätszuschlag (SolZ): 5,5 % auf die KAP
Der Solidaritätszuschlag wird nicht auf den Kapitalertrag, sondern auf die Kapitalertragsteuer erhoben.
SolZ = KAP × 5,5 % = Kapitalertrag × 25 % × 5,5 % = Kapitalertrag × 1,375 %
Ohne Kirchensteuer beträgt die Gesamtbelastung damit 26,375 %.
3. Kirchensteuer (KiSt): optional, 8 % oder 9 %
Kirchensteuerpflichtige Anleger zahlen zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Der Satz beträgt:
Wer Kirchensteuer zahlt, profitiert von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Der Grund: Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Ohne Korrektur würde die KAP auf einen Betrag erhoben, von dem anschließend wieder Kirchensteuer abgezogen wird — ein Zirkelschluss.
Eingaben
Aktuell für 2026Art der Erträge
Ihr Steuerprofil
von EUR 1.000
Ihre Abgeltungsteuer
EUR 1.000,00 bleiben steuerfrei. Auf die restlichen EUR 4.000,00 fallen Abgeltungssteuer und Soli an.
Sparerpauschbetrag
FSA = EUR 1.000,00
Steuerpflichtiger Ertrag = EUR 5.000,00 − EUR 1.000,00 = EUR 4.000,00
Steuerberechnung
KAP = EUR 4.000,00 × 25% = EUR 1.000,00
Soli = EUR 1.000,00 × 5,5% = EUR 55,00
Gesamte Steuer = EUR 1.000,00 + EUR 55,00 = EUR 1.055,00
Netto & Effektivsatz
Netto = EUR 5.000,00 − EUR 1.055,00 = EUR 3.945,00
Effektiver Steuersatz = EUR 1.055,00 ÷ EUR 5.000,00 = 21,10%
KAP_bereinigt = steuerpflichtig × 0,25 ÷ (1 + KiSt_Satz × 0,25)
Mit 9 % Kirchensteuer und 1.000 EUR steuerpflichtigem Kapitalertrag:
KAP = 1.000 × 0,25 ÷ 1,0225 ≈ 244,50 EUR
KiSt = 244,50 × 9 % ≈ 22,00 EUR
SolZ = 244,50 × 5,5 % ≈ 13,45 EUR
Gesamt ≈ 279,95 EUR (≈ 28,00 %)
| Kirchensteuer | Effektiver Gesamtsatz |
|---|---|
| Keine | 26,375 % |
| 8 % (Bayern / Baden-Württemberg) | ca. 27,82 % |
| 9 % (übrige Bundesländer) | ca. 28,00 % |
Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) sind steuerfrei:
| Veranlagung | Betrag |
|---|---|
| Einzelperson | 1.000 EUR |
| Zusammenveranlagung (Ehepaar / eingetragene Lebenspartnerschaft) | 2.000 EUR |
Wer keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank eingerichtet hat, zahlt auf alle Erträge sofort Abgeltungsteuer — und muss sich den zu viel gezahlten Betrag erst über die Steuererklärung zurückholen. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden, darf insgesamt aber den Pauschbetrag nicht überschreiten.
NV-Bescheinigung: Personen mit einem Gesamteinkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Mit dieser stellt die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann die Veranlagung der Kapitalerträge zum regulären Tarif beantragt werden. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung auf Antrag durch und wendet automatisch den niedrigeren Satz an. Sinnvoll z. B. für Studierende, Rentner mit geringem Einkommen oder in Jahren mit niedrigem Gesamteinkommen.
Steuerfreier Anteil: Sparerpauschbetrag (1.000 / 2.000 EUR) Steuerpflichtig: Gesamtertrag − Sparerpauschbetrag
KAP = Steuerpflichtig × 25 % (ggf. mit KiSt-Basiskorrektur) SolZ = KAP × 5,5 % KiSt = KAP × 8 % oder 9 % (nur bei Kirchensteuerpflicht)
Gesamt = KAP + SolZ + KiSt
Die Abgeltungsteuer ist abgeltend — d. h. Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, es sei denn, die Günstigerprüfung ist vorteilhaft oder die Bank hat fehlerhaft abgerechnet.