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Basiszins, Berechnung und praktische Tipps zur Vorabpauschale für thesaurierende ETFs. Basiszins, Berechnung und Abbuchung für thesaurierende ETFs.
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Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender ETFs und Fonds. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent, der höchste seit der Reform von 2018. Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent steuerfrei; auf ein Depot von EUR 50.000 entfallen beispielhaft rund EUR 207, abgebucht Anfang Januar 2027. Ein Freistellungsauftrag fängt den Abzug oft ab; beim späteren Verkauf werden gezahlte Vorabpauschalen angerechnet.
Die Vorabpauschale ist eine Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs und Fonds (§ 18 InvStG)
Der Basiszins 2026 beträgt 3,20 %, der höchste seit Einführung der Reform
30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds-ETFs reduziert die effektive Steuerbelastung
Vorabpauschalen werden beim Verkauf angerechnet: keine Doppelbesteuerung

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender ETFs und Fonds. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent, der höchste seit der Reform von 2018. Bei Aktien-ETFs bleiben 30 Prozent steuerfrei; auf ein Depot von EUR 50.000 entfallen beispielhaft rund EUR 207, abgebucht Anfang Januar 2027. Ein Freistellungsauftrag fängt den Abzug oft ab; beim späteren Verkauf werden gezahlte Vorabpauschalen angerechnet.
Die Vorabpauschale ist eine Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs und Fonds (§ 18 InvStG)
Der Basiszins 2026 beträgt 3,20 %, der höchste seit Einführung der Reform
30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds-ETFs reduziert die effektive Steuerbelastung
Vorabpauschalen werden beim Verkauf angerechnet: keine Doppelbesteuerung
Die meisten Steuern entstehen, wenn Geld fließt: beim Verkauf, bei der Ausschüttung. Die Vorabpauschale ist die Ausnahme. Sie wird fällig, während die Anteile noch ruhen und der Fonds nichts ausgezahlt hat.
Für viele Anleger ist das die erste Steuer, die scheinbar aus dem Nichts kommt. Sie folgt aber einer klaren Logik, und wer sie kennt, geht ruhiger durch den Jahreswechsel: mit dem richtigen Betrag auf dem Verrechnungskonto und einem Freistellungsauftrag, der den Abzug oft vollständig auffängt.
Eine Steuer auf einen Gewinn, der noch nicht auf dem Konto ist, verlangt einen Plan, keine Überraschung im Januar.
Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs und Investmentfonds. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und stellt sicher, dass Anleger auch dann Steuern zahlen, wenn der Fonds keine Ausschüttungen vornimmt und die Anteile nicht verkauft werden.
Der Hintergrund: Vor 2018 konnten Anleger in thesaurierenden Fonds Kursgewinne über Jahrzehnte anwachsen lassen, ohne jährlich Steuern zu zahlen. Die Steuer fiel erst beim Verkauf an, ein erheblicher Stundungsvorteil gegenüber ausschüttenden Fonds. Die Vorabpauschale begrenzt diesen Vorteil: Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestertrag angesetzt und besteuert. Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen (§ 19 InvStG), sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Die Vorabpauschale betrifft nur Investmentfonds und ETFs. Einzelaktien sind nicht betroffen: Dort fallen Steuern erst beim Verkauf oder bei Dividendenausschüttungen an.
Der Basiszins ist der Rechenzins der Vorabpauschale. Er wird aus der Rendite langfristiger Bundesanleihen abgeleitet (Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank) und vom Bundesministerium der Finanzen jeweils zu Jahresbeginn per BMF-Schreiben veröffentlicht (§ 18 Abs. 4 InvStG).
Die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2026 wird Anfang Januar 2027 von Ihrem Verrechnungskonto abgebucht.
Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %. Er wird aus der Rendite langfristiger Bundesanleihen abgeleitet und vom Bundesministerium der Finanzen jährlich per BMF-Schreiben veröffentlicht.
Ja, aber nur wenn die Ausschüttungen geringer sind als der Basisertrag. Die Vorabpauschale wird um bereits erhaltene Ausschüttungen reduziert.
| Jahr |
|---|
| Basiszins |
|---|
| Basisertragsfaktor (70 %) |
|---|
| 2024 | 2,29 % | 1,60 % |
| 2025 | 2,53 % | 1,77 % |
| 2026 | 3,20 % | 2,24 % |
Je höher der Basiszins, desto höher fällt die Vorabpauschale aus. Der Wert für 2026 ist der höchste seit Einführung der Reform: Ein Depot, das in den Nullzinsjahren praktisch keine Vorabpauschale ausgelöst hat, kann im Januar 2027 einen spürbaren Abzug sehen.
Basisertrag
Fondswert am 01.01. × Basiszins × 0,7
Vorabpauschale (brutto)
Minimum aus (Basisertrag − Ausschüttungen) und (tatsächliche Wertsteigerung)
Zwei Begrenzungen sind eingebaut. Erstens: Die Vorabpauschale ist nie höher als die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Zweitens: Sie kann nie negativ werden. In einem Verlustjahr fällt schlicht keine Vorabpauschale an; ein Verlustvortrag entsteht daraus aber nicht.
Bei Aktienfonds-ETFs (mehr als 50 Prozent Aktienquote, § 2 Abs. 6 InvStG) werden anschließend 30 Prozent Teilfreistellung abgezogen (§ 20 InvStG); bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Betrag fallen Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag an, zusammen 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer.
Ein thesaurierender Aktien-ETF, Fondswert am 1. Januar 2026: EUR 50.000. Am Jahresende stehen EUR 54.000 im Depot, ausgeschüttet wurde nichts.
Schritt 1: Basisertrag
50.000 × 3,20 % × 0,7 = EUR 1.120
Schritt 2: Deckelung prüfen
Wertsteigerung EUR 4.000 > Basisertrag EUR 1.120 → es bleibt bei EUR 1.120
Schritt 3: Teilfreistellung und Steuer
1.120 × (1 − 30 %) = EUR 784 steuerpflichtig 784 × 26,375 % = EUR 206,78 Steuer
Rund EUR 207 werden Anfang Januar 2027 vom Verrechnungskonto abgebucht, sofern kein Freistellungsauftrag den Betrag abdeckt. Zur Einordnung: Das sind gut 0,4 Prozent des Depotwerts, vorgezogen auf die spätere Verkaufssteuer, nicht zusätzlich zu ihr.
Steuerjahr
Vorabpauschale (brutto)
EUR 224,00Geschätzte Steuer
EUR 0,00Drei Konstellationen begrenzen den Betrag in der Praxis:
Die Vorabpauschale ist ein ganz normaler Kapitalertrag und wird auf den Sparerpauschbetrag (EUR 1.000 für Einzelpersonen, EUR 2.000 bei Zusammenveranlagung) angerechnet. Im Beispiel oben würde ein ausreichender Freistellungsauftrag den Steuerabzug vollständig verhindern: EUR 784 steuerpflichtiger Betrag liegen unter dem Freibetrag.
Das hat eine zweite Seite: Was die Vorabpauschale im Januar verbraucht, steht für Dividenden und Verkäufe im restlichen Jahr nicht mehr zur Verfügung. Wer mehrere thesaurierende ETFs hält, sollte die erwartete Vorabpauschale bei der Aufteilung des Freistellungsauftrags einplanen.
Planen Sie bei Ihrem Freistellungsauftrag einen Puffer für die Vorabpauschale ein, besonders wenn Sie mehrere thesaurierende ETFs halten. Ohne Freistellungsauftrag lässt sich zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen.
Die Vorabpauschale im Blick
Investboard schätzt die zu erwartende Vorabpauschale für Ihre thesaurierenden ETFs und zeigt, wie viel Freibetrag sie beansprucht, bevor der Jahreswechsel kommt.
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