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Rechner

Rechner · Steuern & Freibeträge

Vorabpauschale Rechner 2026

Berechnen Sie die Vorabsteuer auf Ihre ETFs und Fonds, für das Steuerjahr 2025 (fällig Januar 2026) und 2026 (fällig Januar 2027).

Methode, Quellen und Grenzen

Der Rechner modelliert die Vorabpauschale für Investmentfonds und ETFs nach deutschem Investmentsteuerrecht. Er macht die Logik sichtbar, die deutsche Broker typischerweise automatisch anwenden.

Methode

Basisertrag
Fondswert zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %. Der Basisertrag wird durch die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt.
Teilfreistellung
Je nach Fondsart wird der steuerpflichtige Betrag um die passende Teilfreistellung reduziert.
Steuer
Nach Sparerpauschbetrag werden Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer berechnet.

Quellen

  • InvStG § 18 für die Vorabpauschale.
  • InvStG § 20 für Teilfreistellungen nach Fondsart.
  • BMF-Basiszins je Steuerjahr und EStG § 20 Abs. 9 für den Sparerpauschbetrag.

Grenzen

  • Unterjährige Käufe, Broker-Rundungen und ausländische Depots können abweichen.
  • Die tatsächliche Abbuchung hängt vom Broker und dem Verrechnungskonto ab.

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Häufige Fragen

Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?

Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr wird Anfang Januar des Folgejahres fällig. Für das Steuerjahr 2025 wird die Steuer also im Januar 2026 vom Verrechnungskonto abgebucht, sofern ausreichend Guthaben vorhanden ist. Der genaue Buchungstag liegt typischerweise in der ersten Januarwoche.

Muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen?

Nein. Bei einem deutschen Broker oder einer deutschen Depotbank berechnet und führt die depotführende Stelle die Vorabpauschale automatisch ab. Der Anleger muss nichts unternehmen. Wer ein ausländisches Depot hat, muss die Vorabpauschale selbst berechnen und in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben.

Was passiert wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Wenn das Verrechnungskonto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht ausreichend gedeckt ist, kann der Broker Fondsanteile verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen. Das Vorgehen ist von Broker zu Broker unterschiedlich. Manche überziehen das Konto temporär, andere verkaufen automatisch Anteile. Es empfiehlt sich, im Januar stets ausreichend Liquidität vorzuhalten.

Wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet?

Ja. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf der Fondsanteile steuermindernd berücksichtigt. Es gibt keine Doppelbesteuerung. Der Broker führt intern eine Kostenbasis-Anpassung durch. Die gezahlten Vorabpauschalen erhöhen steuerlich die Anschaffungskosten der Anteile, wodurch der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn entsprechend sinkt.

Wie hoch ist die Vorabpauschale pro EUR 10.000?

Die genaue Höhe hängt vom Basiszins des jeweiligen Jahres ab. Bei einem Basiszins von 2,53 % (2025) beträgt der Basisertrag 1,75 EUR pro 100 EUR Fondswert (= 2,53 % × 70 %). Für einen ETF-Wert von 10.000 EUR ergibt das einen Basisertrag von rund 175 EUR, nach Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds) sind 122,50 EUR steuerpflichtig. Die tatsächliche Steuer beträgt dann ca. 32 EUR (26,375 %). Nur wenn die tatsächliche Wertsteigerung geringer ist als der Basisertrag, wird diese als Vorabpauschale angesetzt.

Gilt die Vorabpauschale auch für Einzelaktien?

Nein. Die Vorabpauschale gilt ausschließlich für Investmentfonds und ETFs (§ 18 InvStG). Für Einzelaktien gibt es keine Vorabpauschale. Kursgewinne aus Aktien werden erst beim Verkauf versteuert. Dividenden aus Aktien sind hingegen sofort steuerpflichtig.

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Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine vorweggenommene Besteuerung für thesaurierende Investmentfonds und ETFs. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und gilt für alle Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern intern reinvestieren.

Zweck: Schließen des Steuerstundungseffekts

Vor 2018 konnten Anleger in thesaurierende Fonds investieren und Kursgewinne über viele Jahre oder Jahrzehnte anwachsen lassen, ohne jährliche Steuern zu zahlen. Die Steuer fiel erst beim Verkauf an — ein erheblicher Steuerstundungseffekt, der gegenüber ausschüttenden Fonds einen Zinsvorteil verschaffte.

Die Vorabpauschale soll diesen Vorteil begrenzen: Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestgewinn berechnet und besteuert, auch wenn der Anleger keine tatsächliche Ausschüttung erhalten hat. Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

Schritt-für-Schritt-Berechnung

Die Berechnung folgt einer festen Formel. Anhand eines Beispiels mit einem Aktien-ETF:

Ausgangsdaten:

  • Fondswert zum 1. Januar: 50.000 EUR
  • Fondswert zum 31. Dezember: 54.000 EUR
  • Ausschüttungen im Jahr: 0 EUR (thesaurierend)
  • Basiszins 2026: 3,20 %
  • Fondstyp: Aktienfonds (Teilfreistellung 30 %)

Schritt 1: Basisertrag berechnen

Schritt 1: Basisertrag berechnen

Basisertrag = Wert_Jahresanfang × Basiszins × 0,70 = 50.000 × 3,20 % × 0,70 = 50.000 × 0,0320 × 0,70 = 1.120 EUR

Der Faktor 0,70 entspricht dem Anteil, der nach dem Gesetz als Basisertrag angesetzt wird.

Schritt 2: Tatsächliche Wertsteigerung

Steuerjahr

Aktuell für 2026

Basiszins 2025: 2,53%, fällig Januar 2026

Ihr Steuerprofil

EUR

von EUR 1.000

Fondsdaten

EUR
EUR
EUR

Teilfreistellung: 30%

Ihre Vorabpauschale

Zu zahlende Steuer im Januar 2026

EUR 0,00
Gesamte SteuerEUR 0,00
Netto
Berechnung im Detail
Fondswert JahresanfangEUR 10.000,00
Basiszins × 70%EUR 177,10
WertsteigerungEUR 1.500,00
BasisertragEUR 177,10
− Teilfreistellung (30,00%)− EUR 53,13
Steuerpflichtige VorabpauschaleEUR 123,97
− Sparerpauschbetrag− EUR 123,97
Kapitalertragsteuer 25%+ EUR 0,00
Solidaritätszuschlag 5,5%+ EUR 0,00
Gesamte SteuerEUR 0,00
Verbrauchter SparerpauschbetragEUR 123,97
Verbleibender SparerpauschbetragEUR 876,03
Keine Steuerzahlung: Ihr Sparerpauschbetrag deckt die Vorabpauschale vollständig.
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Schritt 2: Tatsächliche Wertsteigerung

Wertsteigerung = Wert_Ende − Wert_Anfang = 54.000 − 50.000 = 4.000 EUR

Schritt 3: Vorabpauschale (vor Teilfreistellung)

Schritt 3: Vorabpauschale (vor Teilfreistellung)

Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen = min(1.120, 4.000) − 0 = 1.120 EUR

Liegt die Wertsteigerung unter dem Basisertrag, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung angesetzt. Die Vorabpauschale kann nie negativ werden (Untergrenze: 0 EUR).

Schritt 4: Teilfreistellung anwenden

Schritt 4: Teilfreistellung anwenden

Steuerpflichtig = 1.120 × (1 − 30 %) = 1.120 × 70 % = 784 EUR

Schritt 5: Sparerpauschbetrag abziehen

Annahme: Der Sparerpauschbetrag wurde noch nicht anderweitig verbraucht (1.000 EUR verfügbar).

Schritt 5: Sparerpauschbetrag abziehen

Verbleibend = 784 − 784 = 0 EUR (vollständig durch Pauschbetrag gedeckt)

In diesem Beispiel fällt keine Steuer an, weil die steuerpflichtige Vorabpauschale unterhalb des verfügbaren Sparerpauschbetrags liegt.

Schritt 6: Abgeltungsteuer auf verbleibenden Betrag

Falls der Sparerpauschbetrag bereits aufgebraucht wäre (z. B. bei größerem Portfolio):

Schritt 6: Abgeltungsteuer auf verbleibenden Betrag

Abgeltungsteuer = 784 × 26,375 % ≈ 206,78 EUR

Basiszins-Entwicklung

Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Er spiegelt das allgemeine Zinsniveau wider.

Basiszins-Entwicklung
JahrBasiszins
20190,52 %
20200,07 %
2021−0,45 %
2022−0,05 %
20232,55 %
20242,29 %
20252,53 %
20263,20 %

In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ — die Vorabpauschale betrug damit 0 EUR, und es fiel keine Jahressteuer an.

Teilfreistellung nach Fondstyp

Teilfreistellung nach Fondstyp
FondstypTeilfreistellungSteuerpflichtige Quote
Aktienfonds (mind. 51 % Aktien)30 %70 %
Mischfonds (mind. 25 % Aktien)15 %85 %
Immobilienfonds (inländisch)60 %40 %
Immobilienfonds (ausländisch)80 %20 %
Rentenfonds / sonstige0 %100 %

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale beträgt 0 EUR, wenn:

  • Der Fonds im Laufe des Jahres an Wert verloren hat (Wertsteigerung ≤ 0)
  • Die Ausschüttungen den Basisertrag erreichen oder übersteigen — ausschüttende Fonds sind damit in der Regel nicht betroffen
  • Der Basiszins negativ ist (zuletzt 2021 und 2022 der Fall)

Praktischer Hinweis: Liquidität im Januar sicherstellen

Liquidität im Januar sicherstellen

Die Vorabpauschale wird zum Jahresbeginn des Folgejahres (also im Januar) fällig. Die depotführende Bank zieht die anfallende Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab. Ist das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt, kann es je nach Institut zu Problemen bei der Steuerabführung kommen.

Empfehlung: Sicherstellen, dass das Verrechnungskonto zu Jahresbeginn ausreichend Liquidität für die erwartete Vorabpauschale enthält. Bei großen ETF-Positionen kann dieser Betrag mehrere hundert Euro betragen.


Basiszins 2026

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %.

Dieser Wert wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundessteuerblatt bekanntgegeben. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale aller in Deutschland steuerpflichtigen Fondsanleger für das Steuerjahr 2026.

Im Vergleich zum Vorjahr ist der Basiszins gestiegen: 2025 lag er bei 2,53 %, 2026 bei 3,20 % — ein Anstieg um 0,67 Prozentpunkte. Das entspricht einer Zunahme von rund 26 %. Für Anleger in thesaurierende Fonds bedeutet das: Die Vorabpauschale fällt 2026 spürbar höher aus als 2025.

Rechenbeispiel zum Vergleich (Fondswert 50.000 EUR, Aktienfonds, keine Ausschüttungen):

Basiszins-Vergleich 2025 vs. 2026
JahrBasiszinsBasisertragVorabpauschale (vor TFS)
20252,53 %886 EUR886 EUR
20263,20 %1.120 EUR1.120 EUR

Der Basisertrag steigt um 234 EUR — entsprechend steigt die potenzielle Steuerlast (nach Teilfreistellung und Pauschbetrag) für denselben ETF.

Der Basiszins kann von Jahr zu Jahr erheblich schwanken, wie die Jahre 2021 (−0,45 %) und 2023 (2,55 %) zeigen. Anleger sollten die jährliche Bekanntmachung des BMF im Blick behalten, um ihre Steuerplanung anzupassen.