Rechner · Steuern & Freibeträge
Berechnen Sie die Vorabsteuer auf Ihre ETFs und Fonds, für die Steuerjahre 2024 bis 2026, fällig jeweils im Januar des Folgejahres.
Der Rechner modelliert die Vorabpauschale für Investmentfonds und ETFs nach deutschem Investmentsteuerrecht. Er macht die Logik sichtbar, die deutsche Broker typischerweise automatisch anwenden. Er zeigt die rechnerische Steuerlast, ersetzt aber keine Steuerberatung.
Investboard berechnet die Vorabpauschale für alle Ihre Fonds und zeigt, wie viel Sparerpauschbetrag Sie reservieren sollten.
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Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr wird Anfang Januar des Folgejahres fällig. Für das Steuerjahr 2025 wird die Steuer also im Januar 2026 vom Verrechnungskonto abgebucht, sofern ausreichend Guthaben vorhanden ist. Der genaue Buchungstag liegt typischerweise in der ersten Januarwoche.
Nein. Bei einem deutschen Broker oder einer deutschen Depotbank berechnet und führt die depotführende Stelle die Vorabpauschale automatisch ab. Der Anleger muss nichts unternehmen. Wer ein ausländisches Depot hat, muss die Vorabpauschale selbst berechnen und in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben.
Wenn das Verrechnungskonto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht ausreichend gedeckt ist, kann der Broker Fondsanteile verkaufen, um die Steuerschuld zu begleichen. Das Vorgehen ist von Broker zu Broker unterschiedlich. Manche überziehen das Konto temporär, andere verkaufen automatisch Anteile. Es empfiehlt sich, im Januar stets ausreichend Liquidität vorzuhalten.
Ja. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf der Fondsanteile steuermindernd berücksichtigt. Es gibt keine Doppelbesteuerung. Der Broker führt intern eine Kostenbasis-Anpassung durch. Die gezahlten Vorabpauschalen erhöhen steuerlich die Anschaffungskosten der Anteile, wodurch der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn entsprechend sinkt.
Die genaue Höhe hängt vom Basiszins des jeweiligen Jahres ab. Bei einem Basiszins von 2,53 % (2025) beträgt der Basisertrag 1,75 EUR pro 100 EUR Fondswert (= 2,53 % × 70 %). Für einen ETF-Wert von 10.000 EUR ergibt das einen Basisertrag von rund 175 EUR, nach Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds) sind 122,50 EUR steuerpflichtig. Die tatsächliche Steuer beträgt dann ca. 32 EUR (26,375 %). Nur wenn die tatsächliche Wertsteigerung geringer ist als der Basisertrag, wird diese als Vorabpauschale angesetzt.
Nein. Die Vorabpauschale gilt ausschließlich für Investmentfonds und ETFs (§ 18 InvStG). Für Einzelaktien gibt es keine Vorabpauschale. Kursgewinne aus Aktien werden erst beim Verkauf versteuert. Dividenden aus Aktien sind hingegen sofort steuerpflichtig.
Anteilig: Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel (§ 18 Abs. 2 InvStG). Der Kürzungsfaktor lautet (13 − Kaufmonat) / 12, bei einem Kauf im Juli also 6/12. Gekürzt wird zuletzt: erst die Deckelung des Basisertrags, dann der Abzug der Ausschüttungen, dann die Zwölftelung. Wer die Anteile schon vor dem 1. Januar hielt, zahlt den vollen Betrag. Der Rechner unterstellt ein volles Haltejahr.
In der Regel nicht. Die Ausschüttungen werden vom gedeckelten Basisertrag abgezogen; erreichen oder übersteigen sie ihn, bleibt keine Vorabpauschale übrig. Schüttet der Fonds weniger aus, wird nur die Differenz angesetzt. Der Grund: Ausschüttungen sind im Jahr bereits versteuert worden, eine zusätzliche Vorabpauschale würde denselben Ertrag zweimal erfassen. Relevant bleibt die Vorabpauschale deshalb vor allem bei thesaurierenden Fonds und ETFs.
Basiszins, Berechnung und praktische Tipps zur Vorabpauschale für thesaurierende ETFs.
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Jetzt berechnen →Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine vorweggenommene Besteuerung für thesaurierende Investmentfonds und ETFs. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und gilt für alle Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern intern reinvestieren.
Vor 2018 konnten Anleger in thesaurierende Fonds investieren und Kursgewinne über viele Jahre oder Jahrzehnte anwachsen lassen, ohne jährliche Steuern zu zahlen. Die Steuer fiel erst beim Verkauf an — ein erheblicher Steuerstundungseffekt, der gegenüber ausschüttenden Fonds einen Zinsvorteil verschaffte.
Die Vorabpauschale soll diesen Vorteil begrenzen: Jedes Jahr wird ein fiktiver Mindestgewinn berechnet und besteuert, auch wenn der Anleger keine tatsächliche Ausschüttung erhalten hat. Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Die Berechnung folgt einer festen Formel. Anhand eines Beispiels mit einem Aktien-ETF:
Ausgangsdaten:
Schritt 1: Basisertrag berechnen
Basisertrag = Wert_Jahresanfang × Basiszins × 0,70 = 50.000 × 3,20 % × 0,70 = 50.000 × 0,0320 × 0,70 = 1.120 EUR
Der Faktor 0,70 entspricht dem Anteil, der nach dem Gesetz als Basisertrag angesetzt wird.
Schritt 2: Tatsächliche Wertsteigerung
Steuerjahr
Aktuell für 2026Basiszins 2025: 2,53%, fällig Januar 2026
Ihr Steuerprofil
von EUR 1.000
Fondsdaten
Teilfreistellung: 30%
Ihre Vorabpauschale
Zu zahlende Steuer im Januar 2026
EUR 0,00Wertsteigerung = Wert_Ende − Wert_Anfang = 54.000 − 50.000 = 4.000 EUR
Schritt 3: Vorabpauschale (vor Teilfreistellung)
Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertsteigerung + Ausschüttungen) − Ausschüttungen = min(1.120, 4.000 + 0) − 0 = 1.120 EUR
Liegt die Wertsteigerung unter dem Basisertrag, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung angesetzt. Die Vorabpauschale kann nie negativ werden (Untergrenze: 0 EUR).
Schritt 4: Teilfreistellung anwenden
Steuerpflichtig = 1.120 × (1 − 30 %) = 1.120 × 70 % = 784 EUR
Schritt 5: Sparerpauschbetrag abziehen
Annahme: Der Sparerpauschbetrag wurde noch nicht anderweitig verbraucht (1.000 EUR verfügbar).
Verbleibend = 784 − 784 = 0 EUR (vollständig durch Pauschbetrag gedeckt)
In diesem Beispiel fällt keine Steuer an, weil die steuerpflichtige Vorabpauschale unterhalb des verfügbaren Sparerpauschbetrags liegt.
Schritt 6: Abgeltungsteuer auf verbleibenden Betrag
Falls der Sparerpauschbetrag bereits aufgebraucht wäre (z. B. bei größerem Portfolio):
Abgeltungsteuer = 784 × 26,375 % ≈ 206,78 EUR
Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank festgelegt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Er spiegelt das allgemeine Zinsniveau wider.
| Jahr | Basiszins |
|---|---|
| 2019 | 0,52 % |
| 2020 | 0,07 % |
| 2021 | −0,45 % |
| 2022 | −0,05 % |
| 2023 | 2,55 % |
| 2024 | 2,29 % |
| 2025 | 2,53 % |
| 2026 | 3,20 % |
In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ — die Vorabpauschale betrug damit 0 EUR, und es fiel keine Jahressteuer an.
| Fondstyp | Teilfreistellung | Steuerpflichtige Quote |
|---|---|---|
| Aktienfonds (mind. 51 % Aktien) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktien) | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds (inländisch) | 60 % | 40 % |
| Immobilienfonds (ausländisch) | 80 % | 20 % |
| Rentenfonds / sonstige | 0 % | 100 % |
Die Vorabpauschale beträgt 0 EUR, wenn:
Die Vorabpauschale wird zum Jahresbeginn des Folgejahres (also im Januar) fällig. Die depotführende Bank zieht die anfallende Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab. Ist das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt, kann es je nach Institut zu Problemen bei der Steuerabführung kommen.
Empfehlung: Sicherstellen, dass das Verrechnungskonto zu Jahresbeginn ausreichend Liquidität für die erwartete Vorabpauschale enthält. Bei großen ETF-Positionen kann dieser Betrag mehrere hundert Euro betragen.
Wer Anteile erst im Laufe des Jahres erwirbt, zahlt die Vorabpauschale nur anteilig. Für jeden vollen Monat, der dem Kaufmonat vorausgeht, vermindert sie sich um ein Zwölftel. Der Kaufmonat selbst zählt voll mit.
Faktor = (13 − Kaufmonat) / 12 Kauf im Juli (Monat 7): (13 − 7) / 12 = 6/12 Vorabpauschale = 1.120 × 6/12 = 560 EUR
Die Reihenfolge ist dabei entscheidend: Der Faktor greift zuletzt. Erst wird der Basisertrag gedeckelt, dann werden die Ausschüttungen abgezogen, und erst dieses Ergebnis wird gekürzt. Ein Kauf im Dezember lässt 1/12 übrig; wer die Anteile bereits vor dem 1. Januar hielt, bleibt beim vollen Faktor 1.
Die Berechnung oben geht von Anteilen aus, die das ganze Jahr über im Depot lagen. Bei einem unterjährigen Kauf multiplizieren Sie das Ergebnis mit (13 − Kaufmonat) / 12. Wurden mehrere Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft, gilt der Faktor je Tranche.
Der Basisertrag ist die Obergrenze der Rechnung, nicht ihr Ergebnis. § 18 Abs. 1 S. 3 InvStG deckelt ihn auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen. Von diesem gedeckelten Betrag werden die Ausschüttungen anschließend abgezogen.
Vorabpauschale = max(0, min(Basisertrag, Wertsteigerung + Ausschüttungen) − Ausschüttungen)
Daraus folgen zwei Fälle, in denen der Betrag kleiner ausfällt, als der Basisertrag erwarten lässt. Erstens das schwache Jahr: Bleibt die Wertsteigerung unter dem Basisertrag, zählt nur die Wertsteigerung. In einem Verlustjahr bleibt es bei 0 EUR, und ein Verlustvortrag entsteht daraus nicht.
Zweitens der ausschüttende Fonds: Die Ausschüttungen sind im Jahr bereits versteuert worden und mindern deshalb den verbleibenden Rest, häufig auf null. Ein Fonds, der mehr ausschüttet als seinen Basisertrag, löst gar keine Vorabpauschale aus. Sie bleibt damit vor allem ein Thema für thesaurierende Fonds.
Eine versteuerte Vorabpauschale bleibt nicht liegen. Sie erhöht die steuerliche Kostenbasis der Anteile, und zwar in voller Höhe, vor Teilfreistellung. Im Beispiel oben sind das die 1.120 EUR, nicht die 784 EUR, die nach Teilfreistellung steuerpflichtig waren.
Beim Verkauf fällt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn entsprechend niedriger aus. Was Sie im Januar zahlen, ist also vorgezogen, nicht zusätzlich. Die Anrechnung übernimmt die depotführende Bank automatisch; bei einem ausländischen Depot müssen Sie die gezahlten Beträge selbst mitführen und in der Anlage KAP angeben.
Die lange Fassung mit durchgerechnetem Beispiel steht im Wissensartikel Vorabpauschale 2026.
Der Rechner deckt die Steuerjahre 2024, 2025 und 2026 ab. Fällig wird die Vorabpauschale jeweils im Januar des Folgejahres, also Steuerjahr plus eins: für 2025 im Januar 2026, für 2026 im Januar 2027. Wählen Sie das Jahr, dessen Abbuchung Sie planen oder nachvollziehen wollen, nicht das Jahr, in dem Sie gerade rechnen.
Jedes Steuerjahr bringt seinen eigenen Basiszins mit. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn zu Jahresbeginn (§ 18 Abs. 4 InvStG). Multipliziert mit dem Basisertragsfaktor von 70 Prozent (§ 18 Abs. 1 InvStG) ergibt sich der Anteil des Fondswerts, der als Basisertrag angesetzt wird.
| Steuerjahr | Basiszins | Fällig |
|---|---|---|
| 2024 | 2,29 % | Januar 2025 |
| 2025 | 2,53 % | Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | Januar 2027 |
Der Sprung von 2025 auf 2026 ist der größte der drei: Bei gleichem Fondswert und gleichem Fondstyp fällt die Vorabpauschale für 2026 spürbar höher aus als für 2025.
Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %.
Dieser Wert wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) auf Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundessteuerblatt bekanntgegeben. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale aller in Deutschland steuerpflichtigen Fondsanleger für das Steuerjahr 2026.
Im Vergleich zum Vorjahr ist der Basiszins gestiegen: 2025 lag er bei 2,53 %, 2026 bei 3,20 % — ein Anstieg um 0,67 Prozentpunkte. Das entspricht einer Zunahme von rund 26 %. Für Anleger in thesaurierende Fonds bedeutet das: Die Vorabpauschale fällt 2026 spürbar höher aus als 2025.
Rechenbeispiel zum Vergleich (Fondswert 50.000 EUR, Aktienfonds, keine Ausschüttungen):
| Jahr | Basiszins | Basisertrag | Vorabpauschale (vor TFS) |
|---|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 886 EUR | 886 EUR |
| 2026 | 3,20 % | 1.120 EUR | 1.120 EUR |
Der Basisertrag steigt um 234 EUR — entsprechend steigt die potenzielle Steuerlast (nach Teilfreistellung und Pauschbetrag) für denselben ETF.
Der Basiszins kann von Jahr zu Jahr erheblich schwanken, wie die Jahre 2021 (−0,45 %) und 2023 (2,55 %) zeigen. Anleger sollten die jährliche Bekanntmachung des BMF im Blick behalten, um ihre Steuerplanung anzupassen.